Hinweis

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CROSS JEANSWEAR GmbH

 

I. Geltungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Cross Jeanswear GmbH als Verkäuferin

und dem Kunden als Käufer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die der Kunde spätestens mit der Auftragserteilung anerkennt.

Alle im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehenden Bedingungen

des Kunden gelten nur, wenn diese zuvor von der Cross Jeanswear GmbH schriftlich anerkannt

wurden.

2. Mündliche Vereinbarungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch

ausdrückliche schriftliche Erklärung verzichtet werden.

 

II. Vertragsinhalt

1. Ein vom Kunden erteilter Auftrag bedarf für einen wirksamen Geschäftsabschluss

der Auftragsbestätigung der Firma Cross Jeanswear GmbH. Wird keine

Auftragsbestätigung erteilt, kommt der Vertragsabschluss im Umfang der

tatsächlichen Lieferung zustande. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung

der Ware im Umfang seines Auftrages.

2. Der Käufer hat Kenntnis davon, dass seine zur Abwicklung der Geschäftsverbindungen

erforderlichen Daten beim Verkäufer gespeichert werden. Der Käufer

erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Weitere besondere Benachrichtigungen

über die Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des

Datenschutzgesetzes erfolgen darüber hinaus nicht.

 

III. Lieferung, Versand, Gefahrtragung

1. Die Lieferung der Ware ab Lager der Cross Jeanswear GmbH.

2. Die Versand- und Verpackungskosten sind vom Kunden zu tragen.

3. Cross Jeanswear ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

4. Weiterhin sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Nachnahme vorzunehmen.

5. Erfolgt keine Abnahme der gelieferten Ware infolge eines Umstandes, den der

Käufer zu vertreten hat, bleibt die Kaufpreisforderung bestehen. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB.

6. Im Falle der schuldhaften Nichtabnahme der Ware durch den Kunden, hat der

Verkäufer einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 25% des vereinbarten

Kaufpreises neben dem Anspruch auf Schadensersatz und der Kaufpreisforderung.

 

IV. Lieferzeiten

1. Die auf den Aufträgen des Kunden angegebenen Liefertermine sind unverbindlich.

Nach Ablauf des Liefertermins hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen zur Lieferung zu setzen.

Verstreicht diese Frist wiederum fruchtlos, ist der Kunde berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

 

V. Unterbrechung oder Verzögerung der Lieferung/Nichtlieferung

Cross Jeanswear übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die Cross Jeanswear GmbHwird den Kunden unverzüglich darüber informieren,

wenn bestellte/georderte Ware nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Der Kunde hat das Recht, aus diesem Umstand heraus vom Auftrag zurückzutreten.

 

VI. Mängelrügen, Haftung

1. Beanstandungen sind an die Cross Jeanswear GmbH, unverzüglich gemäß §

377 HGB unter Angabe der Mängel schriftlich anzuzeigen.

2. Das Recht, etwaige Mängel zu rügen, erlischt bei Veränderung der Ware vom

Kunden oder durch einen Dritten.

3. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Farbe, Muster,

Ausrüstung, Verarbeitung und Qualität der Ware, stellen keinen Mangel dar

und können nicht beanstandet werden.

4. Bei berechtigten Beanstandungen ist Cross Jeanswear nach eigener Wahl zur Nachbesserung

oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 3 Wochen

nach Rückempfang der Ware berechtigt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist

der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Cross Jeanswear haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch

eigenes Handeln, Handeln eines Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen

von Cross Jeanswear entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Im Rahmen der

Produkthaftung haftet Cross Jeanswear wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden

begrenzt. Die Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen

vorhersehbaren Schaden begrenzt, falls keiner der in Satz 2

dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Kunden, z.B.

Schäden an anderen Sachen, ist jedoch gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt

nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung

des Lebens, den Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.

 

Die Regelungen der beiden vorstehenden Absätze erstrecken sich auch auf

Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung

von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die

Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach IV. Nr. 2. Die Haftung für Unmöglichkeit

nach V. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

 

VII. Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware

ausgestellt. Vereinbarungen über die Änderung eines Fälligkeitstermins müssen

schriftlich vereinbart werden.

2. Die Vergütung ist im vollen Umfange bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Zahlt

der Kunde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung

und/oder Lieferung der Ware nicht, tritt Verzug ein. Bei Zahlung innerhalb von

10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum gewährt Cross Jeanswear Skonto in Höhe von

4% des Auftragswertes.

3. Bei Bezahlung durch Scheck oder Überweisung ist das Datum der Wertstellung

auf dem Konto von Cross Jeanswear maßgeblich.

4. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der ältesten Forderungen

zzgl. etwaiger aufgelaufener Verzugszinsen oder weiterer Verzugskosten

verwendet.

 

VIII. Zahlungsweise

1. Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, in EURO zu erfolgen.

2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Rechnungsbeträgen,

auch bei vorgebrachten Mängelrügen, sind nur für den Fall unbestrittener

Gegenforderungen oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

3. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und

auch nur erfüllungshalber angenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten

des Kunden.

 

IX. Zahlungsverzug

1. Bei Bezahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, mindestens jedoch 9%

p.a. berechnet.

Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere Gewinnausfall, Inkassokosten

sowie Rechtsanwaltskosten werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen

und Verzugskosten ist Cross Jeanswear nicht verpflichtet zu liefern. Der Kunde hat einen

Anspruch auf Lieferung erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher vorangegangener

Rechnungen. Die Ware wird bis zur vollständigen Bezahlung

früherer Rechnungen auf Kosten des Kunden eingelagert und mit Bezahlung

sämtlicher Rechnungen sodann geliefert.

3. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen

eine wesentliche Verschlechterung ein, ist Cross Jeanswear berechtigt,

noch ausstehende Warenlieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur

gegen Vorkasse auszuführen. Die Cross Jeanswear GmbH ist in diesem Fall berechtigt, von allen

bestehenden Verträgen ganz oder zum Teil zurückzutreten. Es gilt sodann die

Schadensersatzregelung gemäß II. Nr. 5.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt im Eigentum der Firma Cross Jeanswear GmbH bis zur Erfüllung

sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden

Ansprüche.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung

oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist

nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen

gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an Cross Jeanswear

erfolgt. Der Kunde hat mit seinen Abnehmern auch zu vereinbaren, dass erst

mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

3. Für den Fall der Veräußerung der Ware tritt der Kunde seinen Anspruch aus

der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber

an Cross Jeanswear ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen

bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die

Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Cross Jeanswear in

Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der an die Cross Jeanswear abgetretene

Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem Abschnitt (Eigentumsvorbehalt)

abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen

Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten

Forderung unverzüglich an Cross Jeanswear weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten

für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist

Cross Jeanswear berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem

kann Cross Jeanswear nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer angemessenen

Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen

verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber

dem Kunden verlangen.

5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Cross Jeanswear GmbH

gegenüber die zur Geltendmachung der Rechte von Cross Jeanswear gegen den Kunden

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen

auszuhändigen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen

Dritter hat der Kunde Cross Jeanswear unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist

Cross Jeanswear auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen

und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe

verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung,

es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

XI. Nachahmungsverbot

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von Cross Jeanswear hergestellte Ware nachzuahmen

oder bei dieser Ware die auf Cross Jeanswear hinweisenden Herkunftsbezeichnungen

zu verändern oder zu entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ware

als Eigene in den Verkehr zu bringen. Der Kunde ist verpflichtet, die Markenrechte

von Cross Jeanswear nicht zu verletzen.

2. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist eine Vertragsstrafe in Höhe des

2,5-fachen des entsprechenden Verkaufspreises für jedes nachgeahmte oder

über die Herkunft von Cross Jeanswear täuschende Einzelstück durch den Kunden zu

zahlen.

3. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

XII. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware –

gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche

gegen Cross Jeanswear, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen,

unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Soweit Schadensersatzansprüche

jeder Art gegen Cross Jeanswear bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang

stehen, gilt für diese die Verjährungsfrist nach Abs. 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Cross Jeanswear den Mangel arglistig

verschwiegen hat oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware

übernommen worden ist. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, so gelten

anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen,

die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634 a

Abs. 1 Nr. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem.

§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall

nach diesem Abs. 3 vorliegt.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in

den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob

fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung und

Kenntniserlangung.

5. Soweit nichts ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen

über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung

und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

 

XIII. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand

1. Auf sämtliche Geschäfte mit Kunden findet das Recht der Bundesrepublik

Deutschland Anwendung. Das gilt auch bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik.

2. Erfüllungsort ist Berlin.

3. Gerichtsstand ist Berlin.

4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch

nur teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt.